Die Statement Communication gewährleistet ausdrücklich die Einhaltung der Vorschriften über den Schweizerischen Datenschutz. Die Statement Communication verpflichtet sich, für Systeme, Programme usw., die ihr gehören und auf die sie Einfluss hat, für Sicherheit nach aktuellem technischen Stand zu sorgen. Die Statement Communication sichert die Webseite und dazugehörige Systeme durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung ihrer Daten durch unbefugte Personen ab. Die Statement Communication verpflichtet sich, Daten über die Nutzer nicht an Dritte weiterzugeben, die nichts mit Vertragserfüllungen zu tun haben. Die Statement Communication kann Personendaten an Behörden im In- und Ausland im Rahmen von zivil, verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren weitergeben, sofern ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, eine Verfügung oder eine gesetzliche Pflicht vorliegt. Vorgänge auf dem System und Verkehrsranddaten werden von der Statement Communication oder den Drittanbietern protokolliert und im gesetzlichen Umfang und während der gesetzlichen Frist aufbewahrt.
Wir betrachten es als unsere vorrangige Aufgabe, die Vertraulichkeit der von Ihnen bereitgestellten Personendaten zu wahren und diese vor unbefugten Zugriffen zu schützen.
Als privatrechtliches Unternehmen unterliegen wir den Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG). Wir haben technische und organisatorische Massnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns, als auch von unseren externen Dienstleistern beachtet werden.
Der Gesetzgeber fordert, dass Personendaten, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeitet werden. Um dies zu gewährleisten, informieren wir Sie über die einzelnen gesetzlichen Begriffsbestimmungen, die auch in diesen Datenschutzhinweisen verwendet werden:
(1) Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
(2) Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
(3) Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
(4) Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
(5) Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
(6) Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
(7) Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c. ein Profiling durch ein Bundesorgan